Sinn der Hausordnung ist es, das Zusammenleben an der Schule so zu gestalten, dass der Unterrichtsbetrieb gefördert, die Anlagen und Einrichtungen der Schule so gut wie möglich genutzt und geschont werden und der Umgang miteinander sich in den Formen von Achtung und Verständnis abspielt.
1. Zur Erhaltung der Schullandschaft und ihres besonderen Charakters müssen die vorhandenen Grünanlagen, Baumbestände und Umzäunungen pfleglich behandelt werden. Schulgelände im engeren Sinne ist der in den Pausen beaufsichtigte Bereich.
2. In den Pausen müssen die Unterrichtsräume und die Flure verlassen werden. Ausnahmen sind bei extremen Wetterlagen zulässig. Die Schüler der Sekundarstufe II dürfen sich in den kleinen Pausen in den Fluren des Oberstufengebäudes aufhalten. Klassen- und Fachräume werden in den Pausen aus Sicherheitsgründen abgeschlossen. Jeder hat sein Verhalten so einzurichten, dass Schuleigentum nicht beschädigt wird. Die Gebäude haben zahlreiche Glasflächen, daher ist das Ballspielen in der Nähe der Gebäude nicht erlaubt. Für Spiele ist der Bolzplatz vor dem Kiefernhaus vorgesehen.
3. In den Pausen und Freistunden dürfen sich die Schüler nur auf dem Schulgelände (Nr. 1) aufhalten. Die Schüler der Gymnasialen Oberstufe dürfen in der großen Pause und in Freistunden das Schulgelände verlassen.
4. Die Schüler sollen sich, insbesondere in den Pausen, so verhalten, dass sie sich selbst und andere nicht gefährden. Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen (Waffen, Druckgasbehälter) in die Schule ist daher selbstverständlich verboten.
5. Wertgegenstände (z.B. Schmuck, größere Geldmengen, extrem teure Kleidungsstücke) sowie elektronische Geräte zur Kommunikation und zum Spielen sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Bei Störung des Unterrichts oder bei Missbrauch dürfen die Geräte vorübergehend eingezogen werden.
6. Das Rauchen auf dem gesamten Schulgelände ist untersagt und unmittelbar vor dem Schultor unerwünscht.
7. Jegliches Fahren innerhalb des Schulgeländes ist verboten. Ausnahmen genehmigt die Schulleitung. Die Fahrräder sind an dem vorgesehenen Platz abzustellen.
8. Von Lehrern, Eltern und Schülern, insbesondere denen, die Fahrzeuge benutzen, wird eine ganz besondere Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse in der Umgebung der beiden Waldschulen erwartet. Vor allem mit Rücksicht auf die Wald-Grundschule ist Sorgfalt notwendig. Besonders zu vermeiden ist jedes zu schnelle Fahren und jede vermeidbare Lärmbelästigung. Die Anweisungen und Zeichen der Schülerlotsen vor der Wald-Grundschule sind unbedingt zu befolgen.
Die Hausordnung wurde von der Schulkonferenz der Wald-Oberschule am 07. September 2004 beschlossen und trat am 08. September 2004 in Kraft.
Ordnung der Erziehungsmaßnahmen
Präambel
Selbstverständliche Voraussetzung jeder Erziehung ist das Vorbild des Erziehenden. Jede Erziehungsmaßnahme soll in einem inneren Zusammenhang mit dem Verhalten der Schülerin oder des Schülers stehen, damit ihr bzw. ihm der Zusammenhang zwischen Anlass und Maßnahme deutlich wird. Grundsätzlich ist der allgemeinen Erziehungsmaßnahme der Vorzug zu geben vor der besonderen Erziehungsmaßnahme. Vor allem die verstärkte Anwendung von Lob und Anerkennung kann dazu beitragen, dem Fehlverhalten von Schülern entgegenzuwirken.
Erziehungsmaßnahmen gemäß Schulgesetz § 62 Absatz 2
Als Erziehungsmaßnahmen werden im Schulgesetz die folgenden Maßnahmen explizit genannt:
- das erzieherische Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler ( Solche Gespräche können mit Einzelnen oder Gruppen auch unter Einbeziehung der Eltern geführt werden.),
- gemeinsame Absprachen (z.B. über die angestrebten Verhaltensänderungen),
- der mündliche Tadel (der immer den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis gebracht werden soll),
- die Eintragung in das Klassenbuch,
- die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
- die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.
Weitere Erziehungsmaßnahmen:
Weitere geeignete Erziehungsmaßnahmen sind:
- die Übernahme von Hilfeleistungen für einen Einzelnen oder eine Gruppe,
- die zusätzliche Übernahme von Ordnungsdiensten,
- das Nachbleiben.
Entscheidung über Erziehungsmaßnahmen:
Die Entscheidungen über Erziehungsmaßnahmen treffen die einzelnen Lehrkräfte im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung (vgl. hierzu § 62 (3) Schulgesetz.) Die Erziehungsberech-tigten sind über die getroffenen Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen können immer dann getroffen werden, wenn die Erziehungsmaß-nahmen nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Alles Weitere ist in § 63 Schulgesetz geregelt.
Die Ordnung der Erziehungsmaßnahmen der Wald-Oberschule wurde von der Schulkonferenz am 07. September 2005 beschlossen und trat am 08. September 2005 in Kraft.